Aus Gründen der Vereinfachung wird auf die sprachliche Unterscheidung von Benutzern und
Benutzerinnen verzichtet.
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1. |
Allgemeines |
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1.1 |
Die Stadtbücherei Bamberg ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt und der Erzdiözese Bamberg.
Bei juristischen Auseinander-setzungen (Mahnfälle etc.)
werden die Interessen der Stadtbücherei durch die Rechtsabteilung der
Erzdiözese Bamberg wahrgenommen. |
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1.2 |
Die Stadtbücherei dient dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-, Weiter-
und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung. |
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1.3 |
Alle natürlichen und juristischen Personen sind berechtigt, die Stadtbücherei im Rahmen dieser
Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen. |
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1.4 |
Die Leitung der Bücherei kann für die Benutzung einzelner Bereiche der Bücherei besondere
Bestimmungen treffen. |
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1.5 |
Für den Benutzerausweis, das Überschreiten der Leihfrist sowie für sonstige besondere Leistungen
erhebt die Stadtbücherei Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung. |
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1.6 |
Die Bücherei hat festgelegte Öffnungszeiten. Sie werden durch Aushang bekannt gemacht.
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2. |
Anmeldung |
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2.1 |
Für die Benutzung der Bücherei ist eine Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzerausweises
erforderlich.
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2.2 |
Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises an. Der
Reisepass wird nur in Verbindung mit einer amtlichen Wohnsitzbestätigung akzeptiert. |
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2.3 |
Benutzern unter 18 Jahren wird ein Benutzerausweis ausgestellt, wenn deren
gesetzliche Vertreter auf dem Anmeldeformular schriftlich zugestimmt haben. Die gesetzlichen
Vertreter verpflichten sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung
anfallender Entgelte und Gebühren. |
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2.4 |
Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt durch seine Unterschrift die
Benutzungsordnung an. Gleichzeitig stimmt er mit seiner Unterschrift der elektronischen Speicherung seiner Angaben
zur Person unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu. |
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2.5 |
Juristische Personen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten auf
einem Anmeldeformular der Bücherei an. |
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3. |
Benutzerausweis |
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3.1 |
Der Benutzerausweis ist Voraussetzung für Inanspruchnahme von zahlreichen Leistungen der
Stadtbücherei. Dafür ist er stets mitzuführen.
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3.2 |
Für die Benutzungsberechtigung ist eine Gebühr zu entrichten. Nach Zahlung der Gebühr ist der
Benutzerausweis für jeweils 1 Jahr bzw. ein Quartal gültig. |
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3.3 |
Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbücherei. Der Ausweis ist
zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind. |
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3.4 |
Änderungen der Anschrift oder des Benutzernamens sowie der Verlust des Benutzerausweises sind
der Bücherei unverzüglich anzuzeigen. Auslagen, die bei der Ermittlung der neuen Adresse entstehen, trägt der
Benutzer. Für Schaden, der durch den Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, haftet der rechtmäßige
Ausweisinhaber bzw. sein gesetzlicher Vertreter. |
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3.5 |
Für die Ausstellung eines Ersatzausweises nach Ausweisverlust oder -beschädigung ist eine
zusätzliche Gebühr zu entrichten. |
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4. |
Benutzung, Ausleihbedingungen
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4.1 |
Der gültige Benutzerausweis berechtigt bei Vorlage den darauf eingetragenen Benutzer zur
Ausleihe von Medien in der Hauptstelle und in den Zweigstellen der Stadtbücherei. |
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4.2 |
Die Leihfrist beträgt maximal 3 Wochen. Für einzelne Medientypen legt die Bücherei kürzere
Leihfristen fest. Diese werden durch Aushang bekannt gemacht. Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden,
sofern keine Vorbestellung vorliegt. |
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4.3 |
Die Medien sind fristgerecht und unaufgefordert zurückzugeben. Bei der Rückgabe der Medien hat
der Benutzer die Entlastung abzuwarten.
Bei Überschreiten der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. Sie entsteht unabhängig von einer Mahnung.
Bei jeder Mahnung wird zusätzlich eine Mahnpauschale vom Benutzer eingezogen. Werden Ermittlungen erforderlich, um
das Mahnverfahren durchführen zu können, werden die dabei entstehenden Kosten zusätzlich zu dieser Mahnpauschale in
Rechnung gestellt. |
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4.4 |
Erfolgt auf die dritte Mahnung keine Rückgabe eines entliehenen Mediums innerhalb von 2 Wochen,
ist die Stadtbücherei berechtigt, anstelle der Rückgabe des Mediums Schadensersatz zu verlangen. Erfolgt seitens des
Benutzers daraufhin kein Kontoausgleich innerhalb von 2 Wochen werden Ansprüche der Stadtbücherei gerichtlich
geltend gemacht und falls notwendig zwangsweise vollstreckt. |
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4.5 |
Ausgeöiehene Medien können vorgemerkt werden. Mit der Bereitstellung des Mediums wird eine
Gebühr fällig. |
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5. |
Ausleihbeschränkungen
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5.1 |
Die Bücherei ist berechtigt, die Anzahl der gleichzeitig entleihbaren Medien zu beschränken.
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5.2 |
Medien, die zum Präsenzbestand der Bücherei gehören, sind von der Ausleihe ausgeschlossen. |
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5.3 |
Entliehene Medien können aus dienstlichen Gründen zurückgefordert werden. |
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6. |
Auswärtiger Leihverkehr
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6.1 |
Die Stadtbücherei vermittelt über den Bayerischen bzw. Deutschen Leihverkehr nach den hierfür
geltenden Richtlinien Medien, über die sie selbst bzw. eine andere Bibliothek am Ort nicht verfügt. |
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6.2 |
Benutzungsbestimmungen der entsendenden Institutionen gelten zusätzlich zur Benutzungsordnung
der Stadtbücherei. |
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6.3 |
Pro Fernleihschein wird eine Bestellgebühr erhoben. Darüber hinaus sind die Kosten und Gebühren,
die beim auswärtigen Leihverkehr von der gebenden Institution erhoben werden, vom Benutzer zu tragen. |
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7. |
Behandlung der Medien, Haftung
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7.1 |
Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor
Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Bei der Rückgabe nicht zurückgespulter Ton- und
Videokassetten wird eine Gebühr erhoben.
Die aufgeklebten Strichcodeetiketten dürfen nicht beschädigt werden.
Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet. |
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7.2 |
Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel zu überprüfen. |
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7.3 |
Der Benutzer hat alle urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
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7.4 |
Die Stadtbücherei überprüft stichprobenartig die zu Benutzungszwecken angebotene Software auf
Viren. Erkennbar befallene Datenträger werden aus dem Bestand entfernt. Die Bücherei haftet nicht für Schäden, die
trotz dieser Vorkehrungen an Dateien, Datenträgern und Hardware auftreten. |
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7.5 |
Der Benutzer haftet bei von ihm entliehenen Medien für jeden Schaden, der am oder durch das
Medium entsteht ohne Rücksicht auf sein Verschulden.
Die Veränderung, Beschmutzung, Beschädigung und der Verlust entliehener Medien sind der Bücherei unverzüglich
mitzuteilen.
Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. |
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7.6 |
Bei Verlust, Veränderung, Beschädigung oder Beschmutzung der Medien ist der Benutzer
schadensersatzpflichtig, bei Minderjährigen deren gesetzlicher Vertreter.
Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Stadtbücherei nach pflichtgemäßem Ermessen.
Der Schadensersatz bemißt sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung. Bei verlorenen bzw.
unbrauchbar gewordenen Medien wird zusätzlich zum Wiederbeschaffungswert eine Bearbeitungsgebühr fällig. Bei
Benutzern unter 18 Jahren kann Schadensersatz entsprechend der Verpflichtungserklärung auch vom gesetzlichen
Vertreter verlangt werden.
(s. Pkt. 2.3 der Benutzungsordnung)
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8. |
Internetarbeitsplätze
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8.1 |
Die Stadtbücherei stellt ihren Benutzern Arbeitsplätze für die Internetrecherche zur Verfügung.
Die Internetplätze können von allen Benutzern, die die Benutzungsordnung anerkannt haben, benutzt werden. Bei
minderjährigen Benutzern beinhaltet die Unterschrift der Erziehungsberechtigen auf der Anmeldung auch die
Nutzungsberechtigung für das Internet. |
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8.2 |
Für die Internetnutzung gelten die einschlägigen Schutzvorschriften im Strafgesetz,
Jugendschutzgesetz und Datenschutzrecht. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird automatisch durch eine spezielle
Software überwacht. Gesetzeswidrige oder missbräuchliche Nutzung führen zum Ausschluss von der Benutzung. |
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8.3 |
Die Stadtbücherei übernimmt ihrerseits keine Haftung für technische Probleme. Sie trägt nicht
die Verantwortung für Folgen, die durch Aktivitäten der Benutzer im Internet entstehen. |
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8.4 |
Beim Kopieren oder Ausdrucken von Texten, Bildern und Software etc. ist das Urheberrecht zu
beachten. Dokumente und Dateien dürfen ausschließlich auf Datenträger geladen werden, die in der Stadtbücherei
erhältlich sind. |
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8.5 |
Für die Benutzung der Internetarbeitsplätze wird eine Gebühr erhoben. |
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9. |
Verhalten in den Büchereiräumen
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9.1 |
Verhalten, das den Büchereibetrieb und die Benutzer stört, ist nicht gestattet. Es ist auf
Ordnung und Sauberkeit zu achten.Tiere dürfen nicht in die Bibliotheksräume mitgenommen werden. |
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9.2 |
Während des Aufenthalts in den Räumen der Stadtbücherei sind auf Anforderung des
Büchereipersonals Taschen und Gepäck sonstiger Art in die Schließfächer einzuschließen oder abzugeben.
Bei Verlust des Schlüssels ist eine Gebühr zu entrichten. Schließfächern abhanden kommen sollten. |
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9.3 |
Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer übernimmt die
Stadtbücherei keine Haftung. Dies gilt auch für Gegenstände, die aus den
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9.4 |
Für die Benutzung der Computer und sonstiger Geräte können vom Personal maximale Nutzungszeiten
bestimmt werden. |
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10. |
Hausrecht und Ausschluss von der Benutzung
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10.1 |
Dem Leiter der Stadtbücherei steht das Hausrecht zu. Seine Ausübung kann übertragen werden. Den
Anordnungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten. |
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10.2 |
Benutzer, die gegen die Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können auf
Dauer oder für begrenzte Zeit von der Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden. |
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10.3 |
Alle Medien sind elektronisch gesichert. Diebstahl wird in jedem Fall zur Anzeige gebracht und
hat ebenso wie der vorsätzliche Versuch, Sicherungsetiketten zu entfernen den Ausschluss von der Büchereibenutzung
zur Folge. |
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11. |
Inkrafttreten
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Diese Benutzungsordnung tritt am 18.06.2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Stadtbücherei vom 01.01.2000 außer Kraft.
Die Benutzungsordnung wird durch Aushang in der Stadtbücherei sowie durch Abdruck im städtischen Rathausjournal
veröffentlicht. |
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